Mit ihrer Mischung aus Party, Schlager und Rock sorgen die "Dorfrocker" für beste Stimmung und unvergessliche Momente.
Freut euch auf einen mitreißenden Abend in der einzigartigen Kulisse des Wolfacher Schlosshofs.
Die Tickets gibt's direkt hier online über unseren Ticketpartner eventim light oder vor Ort in den Raiffeisen-Märkten in Wolfach, Schiltach, Hausach und Biberach.
A
Altersbeschränkungen: Bei der Veranstaltung gilt das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG). Eltern oder Erziehungsbeauftragte, sowie die zu begleitende Person müssen sich ausweisen können. Neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Regelungen:
Bis einschließlich 15 Jahre: Zutritt nur mit Erziehungsbeauftragten (inklusive Formular) oder mit Eltern.
Von 16 bis einschließlich 17 Jahre: Zutritt ab 24 Uhr nur mit Erziehungsbeauftragten (inklusive Formular) oder Eltern.
Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahre ohne Erziehungsbeauftragtem oder Eltern haben bis 24:00 Uhr die Veranstaltung zu verlassen.
Das Formular für Erziehungsbeauftragte findet ihr auf unserer Homepage.
B
Bank: Direkt neben dem Festgelände findet Ihr die Sparkasse Wolfach (Geldautomat). Bargeldloses Bezahlen wird ebenfalls angeboten.
E
Einlass: 18:30 Uhr
Erste Hilfe: Medizinisches Fachpersonal steht euch auf dem Festgelände zur Verfügung.
F
Fahrrad: Bitte schließt eure Fahrräder ab. Wir übernehmen keine Haftung. Kleiner Servicehinweis: Auch für das Fahren mit dem Fahrrad gilt in Deutschland eine Promillegrenze.
P
Parken: Wir erarbeiten derzeit ein Parkkonzept. Dieses veröffentlichen wir auf unserer Homepage.
R
Rauchen: Im Festzelt ist das Rauchen verboten. Nutzt bitte die Aschenbecher, die wir außerhalb vom Zelt aufstellen.
T
Tickets: bekommt ihr bei Eventim und in den Raiffeisen Filialen in Wolfach, Schiltach, Hausach und Biberach. Solange der Vorrat reicht.
Tiere: Es dürfen keine Tiere auf das Festgelände mitgebracht werden.
Bei der Veranstaltung gilt das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG). Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter sowie die zu begleitende Person müssen sich ausweisen können. Neben den
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Regelungen:
Bis einschließlich 12 Jahre
Zutritt nur mit Personensorgeberechtigtem.
Von 13 bis einschließlich 15 Jahre
Zutritt nur mit Erziehungsbeauftragtem (inklusive Formular nachfolgend zum Download) oder Personensorgeberechtigtem.
Von 16 bis einschließlich 17 Jahre
Zutritt bis 24 Uhr nur mit Erziehungsbeauftragtem (inklusive Formular nachfolgend zum Download) oder Personensorgeberechtigtem. Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahre ohne
Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten haben bis 24:00 Uhr die Veranstaltung zu verlassen.
Personensorgeberechtigter
Personensorgeberechtigter ist die Person, die allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. In der Regel sind dies
meist die Eltern.
Erziehungsbeauftragter
Erziehungsbeauftragter ist jede Person die über 18 Jahren, soweit sie für die Zeit der Veranstaltung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Bei Begleitung eines Kindes oder Jugendlichen durch einen Erziehungsbeauftragten muss das Formular rechtsverbindlich ausgefertigt und unterschrieben sein und eine
Kopie des Personalausweises des Personensorgeberechtigten beiliegen. Dieses Dokument ist von dem Erziehungsbeauftragten samt Personalausweis immer bei sich zu führen. Sollte dies bei der
Kontrolle nicht gegeben sein, drohen ein polizeilicher Verweis und eine Meldung an das zuständige Jugendamt. Es muss außerdem die Möglichkeit der Heimfahrt zu der zu beaufsichtigenden Person
gewährleistet sein.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, in ihrer Verantwortung entscheiden, wer den Erziehungsauftrag übernehmen kann und in welchem Umfang dieser übertragen wird. Auch die Person, der die Erziehung übertragen wird, sollte sich darüber im Klaren sein, welche Verantwortung hierdurch übernommen wird.
Das Alkoholverbot für Jugendliche unter 18 Jahren, das auch den Konsum von branntweinhaltigen Mixgetränken beinhaltet, bleibt in jedem Fall bestehen.
